FAQ

Wir beantworten Ihre Fragen!

Rechnungshof und Landesrechnungshöfe sind unabhängige öffentliche Kontrollorgane der jeweiligen Parlamente. Die Landesrechnungshöfe prüfen die Gebarung der jeweiligen Länder sowie Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner (siehe auch: Wen oder was prüft der LRH?), der Rechnungshof Österreich prüft nicht nur die Gebarung des Bundes sondern kann auch die Verwendung von Landesmitteln und die Gebarung von großen Gemeinden prüfen. Die Kontrollorgane sind bemüht, nicht parallel zu prüfen. Der Rechnungshof Österreich nimmt im Hinblick auf die Finanzen der Länder meist Querschnittsprüfungen vor, um aus Vergleichen Erfahrungen zu gewinnen.

Dafür gibt es keine fixe Regel. Das hängt natürlich vom Umfang des jeweiligen Prüfungsthemas ab. Jedenfalls wird im internen Prüfungskonzept der Ressourcen- und Terminplan für jedes Prüfungsprojekt festgelegt. Diese Planwerte werden auch im Rahmen des internen Controllings überwacht und gesteuert.

Im LRHG 2013 ist die direkte Kommunikation des . LRH mit der Öffentlichkeit vorgesehen. Der . LRH ist mit den Medien in Kontakt und gibt - in der Regel im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Berichtsergebnissen - Presseinformationen heraus.

Die Prüfer:innen des LRH absolvieren den Universitätslehrgang „Public Auditing“ an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er stellt die gemeinsame Grundausbildung der Landesrechnungshöfe und des Rechnungshofes Österreich dar und dauert drei Semester.

Als Wissensorganisation ist dem LRH die Wichtigkeit der Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder bewusst. In einem integrierten Personalentwicklungskonzept bemüht sich der LRH, seine Mitglieder so weiter zu bilden, dass sie den Anforderungen der Prüfungspraxis in fachlicher, methodischer, sozialer und persönlicher Kompetenz gerecht werden.

2016 wurden in Linz die Leitlinien der EURORAI beschlossen. Darin sind die internationalen Standards der unabhängigen öffentlichen Finanzkontrolle verankert. Wesentliche Parameter der Unabhängigkeit sind die

 

  • organisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Landesverwaltung,
  • die Weisungsfreiheit gegenüber Landeshauptmann und Landesregierung,
  • das Recht auf Initiativprüfung,
  • das eigenständige Budget,
  • die Personalhoheit und
  • das Recht der öffentlichen Berichterstattung.

Leitlinien

Die Deklaration von Lima wurde im Rahmen eines INTOSAI-Kongresses 1977 in der peruanischen Hauptstadt erstellt. Sie fasst die wesentlichen Elemente einer effektiven öffentlichen Finanzkontrolle zusammen.

Zu unterscheiden sind in Österreich der Rechnungshof Österreich in Wien (RH) und die Landesrechnungshöfe (LRH) als unabhängige Einrichtungen der öffentlichen Finanzkontrolle. Außerdem verfügen größere Gemeinden meist über Kontrollämter. Diese sind aber in der Regel keine unabhängigen Prüforgane, sondern in die Kommunalverwaltung eingegliedert.

Der LRH prüft  

  • die finanziell wirksame Tätigkeit (= Gebarung) des Landes,
  • seiner Stiftungen, Fonds, Anstalten und sonstigen Einrichtungen,
  • der Unternehmen, an denen das Land mit mindestens 50 % beteiligt ist,
  • die Verwendung von Landesförderungen im Rahmen von Sonderaufgaben,
  • Gemeinden unter 10.000 Einwohner, sowie
  • der Unternehmen, an denen diese Gemeinden (oder das Land oder beide) mit mindestens 50 % beteiligt sind.

Der LRH

  • erstellt Gutachten über Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • beurteilt finanzielle Auswirkungen geplanter Landesgesetze,
  • unterstützt Beweisaufnahmen und Erhebungen von Untersuchungsausschüssen,
  • wirkt bei der gemeinschaftsrechtlichen (EU) Finanzkontrolle mit und
  • prüft Gemeinden über 10.000 Einwohner auf spezielles Ersuchen.

Der internationale Standard der unabhängigen öffentlichen Finanzkontrolle ist in der sogenannten "Deklaration von Lima" sowie in den 2016 in Linz beschlossenen Leitlinien der EURORAI verankert. Das . LRHG 2013 erfüllt die Kriterien dieser Deklarationen.

Wesentliche Parameter der Unabhängigkeit sind die 

  • organisatorische und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Landesverwaltung,
  • die Weisungsfreiheit gegenüber Landeshauptmann und Landesregierung,
  • das Recht auf Initiativprüfung,
  • das eigenständige Budget,
  • die Personalhoheit sowie
  • das Recht der öffentlichen Berichterstattung.

Die gesetzlichen Grundlagen des LRH sind in der . Landesverfassung und im . Landesrechnungshofgesetz (. LRHG 2013) verankert.

  • Wir konzentrieren uns auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nicht auf die bloße Prüfung der Ordnungsmäßigkeit.
  • Wir versuchen, Systeme für die Zukunft zu verbessern und nicht nur die Fehler der Vergangenheit anzuprangern.
  • Wir setzen Schwerpunkte in unseren Prüfungen, konzentrieren uns auf das Wesentliche und verlieren uns nicht in Details.
  • Wir suchen nach Problemlösungen.
  • Wir üben keine Kritik ohne eine Empfehlung dazu zu geben.
  • Wir wollen als Anwalt der Steuerzahler den Bürger:innen Nutzen bringen.
  • Der LRH soll sich rechnen.

Der LRH prüft jene Unternehmen, an denen das Land Oberösterreich oder Gemeinden (oder beide) mit mindestens 50% beteiligt sind.

Die Finanzkontrolle untersucht, ob die Gebarung der öffentlichen Hand ordnungsmäßig ist. Dem . LRH geht es aber bei seinen Prüfungen vor allem darum, ob öffentliche Mittel wirtschaftlich und zweckmäßig eingesetzt worden sind und hinterfragt dabei vor allem die Wirksamkeit der mit den Mitteln finanzierten Maßnahmen.

Seit seiner Gründung im Jahr 2000 ist es dem LRH bisher immer gelungen, sich für die Steuerzahler:innen zu rechnen. Ausgaben von durchschnittlich 3,7 Millionen Euro jährlich stehen gesamt mehr als 400 Millionen Euro Einsparungen gegenüber.

Gutachten - meist über Gemeinden oder Gemeindeverbände - erstellt der LRH im Auftrag des fachlich zuständigen politischen Referenten. Die Ergebnisse der Begutachtung sind nicht öffentlich und werden dem jeweiligen Auftraggeber zugestellt. Die Gemeinde-Gutachten des LRH werden vom Land Oberösterreich im Internet veröffentlicht.

Link Gemeindegutachten

Sofern es sich um Ergebnisse von Initiativ-, Sonder- und Folgeprüfungen handelt, gehen die Berichte des Landesrechnungshofes an den Landtag bzw. die Gemeinde (Initiativprüfung). LRH-Berichte sind ab dem Zeitpunkt ihrer Zustellung öffentlich im Internet verfügbar. Die Gemeinde-Gutachten des LRH werden vom Land Oberösterreich veröffentlicht.

Gutachten richten sich an den jeweiligen Auftraggeber der Begutachtung. Sie sind nicht öffentlich.

Unter Beratung versteht der LRH, dass er gemeinsam mit der geprüften Stelle Systemverbesserungen für die Zukunft erarbeiten will. Außerdem unterstützt der LRH die geprüften Stellen beratend, wenn sie die dabei sind, seine Empfehlungen umzusetzen.

Der LRH verfügt über die eigenständige Personalhoheit. Er nimmt Mitarbeiter:innen selbstständig auf und kann auch Entlassungen aussprechen. LRH-Mitglieder sind Landesbedienstete.

Die Mitglieder des LRH sind Landesbedienstete. Der LRH verfügt allerdings über ein eigenes, leistungsorientiertes Entlohnungssystem, das nicht auf dem Senioritätsprinzip aufbaut; er honoriert übernommene Funktionen und Verantwortungen.

Der LRH prüft in der Regel auf eigene Initiative. Bei der Erstellung seines Prüfungsprogramms legt er Ergebnisse einer Risikoanalyse genauso zugrunde wie die dynamische Entwicklung von Ausgabenbereichen sowie gesellschaftlich relevante Themenbereiche. Den konkreten Prüfungsauftrag erteilt der Direktor des LRH. Außer den Initiativprüfungen kann der LRH im Rahmen von Sonderprüfungen und Begutachtungen aufgrund von Aufträgen tätig werden.

Bürger:innen können sich jederzeit an den LRH wenden, wenn sie meinen, eine Angelegenheit gehöre geprüft. Solche Anregungen werden jedenfalls intern geprüft und können, sofern für das konkrete Thema eine Prüfungszuständigkeit des LRH gegeben ist, wesentliche Hinweise für die Erstellung des Prüfungsprogramms darstellen. Es gibt allerdings kein gesetzlich verankertes Recht der Bürger:innen, den LRH mit Prüfungen zu beauftragen.

Der LRH sucht sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene die Zusammenarbeit mit Prüfungseinrichtungen des öffentlichen und des privaten Sektors sowie mit Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen.